Hätte allenfalls die konkursite E._____ GmbH Leistungen erbracht, die der Beklagte mit dem Kaufpreis verrechnen wolle, hätte er sich darüber ausweisen müssen. Die Parteien hätten zwar das Wort "Stundung" im Kaufvertrag verwendet. Damit sei jedoch eine Verzinsung des jeweils ausstehenden Kaufpreises gemeint gewesen. - 10 -