2.5. Der Kläger führte am 10. Juni 2024 aus, der Beklagte habe in Bezug auf den Kaufpreis keinen Vorbehalt angebracht. Es sei grotesk, wenn er dies behaupte, obwohl der Vertrag beim Notar vollzogen worden sei. Die Parteien hätten sich vorgängig auf den Kaufpreis geeinigt. Der Kläger habe in der Beschwerdeantwort den Ablauf eines Stammanteilsverkaufes dargetan, wie bereits die Vorinstanz in E. 4.3.3. ihres Entscheides. Er habe nachgewiesen, dass die Stammanteile an den Beklagten rechtsgültig übertragen worden seien, weshalb der Kaufvertrag eine Schuldanerkennung darstelle. Der Beklagte habe überdies auch nie irgendeinen Mangel behauptet. Hätte allenfalls die konkursite E._