2.4. Der Beklagte wiederholte in der Stellungnahme vom 17. Mai 2024 seine beschwerdeweisen Ausführungen und ergänzte, dass vorliegend nicht einzig das Verhältnis zwischen den Parteien zu beurteilen sei. Die Vorinstanz habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass die Forderung bereits getilgt worden sei. Von wem der Kläger Geld erhalten habe, sei im Anwendungsbereich von Art. 112 OR irrelevant. Im Übrigen bestritt der Beklagte, die gesamten Ausführungen des Klägers und bezeichnete sie teilweise als neu und unzulässig.