Geradezu dreist seien die Ausführungen des Beklagten, der Verwendungszweck "ZAHLUNG FUER E._____ GmbH 1. RATE FUER 2022" zeige, dass eine mündliche Abmachung erfolgt sei. Es sei offensichtlich, dass der Beklagte wegen seiner Liquiditätsprobleme nicht in der Lage gewesen sei, die fällige zweite Rate vollständig zu bezahlen. Er habe nur eine Teilzahlung leisten können. Auch die Mahnungen des Klägers belegten, dass für die behauptete Absprachen keine Anhaltspunkte vorlägen.