Die Behauptung, in der E-Mail vom 14. Januar 2022 habe die Mitarbeiterin des Treuhandbüros ausgeführt, dass dies gemäss "der separaten, mündlichen Vereinbarung" gemacht werden könne, sei krass falsch. Die Mitarbeiterin schreibe von einem Abzug "vom ersten halben Jahr 2022". Damals sei die zweite Rate noch gar nicht fällig gewesen, sondern erst per 30. Juni 2022. Ein solcher Anspruch habe der Gesellschaft zugestanden, weshalb der Beklagte sich diesen wiederrum hätte abtreten lassen müssen. Eine Forderungsabtretung liege nicht vor.