Der Kläger habe anerkannt, dass er vom Beklagten drei Zahlungen von je Fr. 7'500.00 erhalten habe. Ausstehend von der zweiten Kaufpreisrate seien somit Fr. 17'500.00. Der Beklagte wolle eine weitere Zahlung von Fr. 7'345.80 von der zweiten Kaufpreisrate in Abzug bringen. Diese Zahlung betreffe das Verhältnis Gesellschaft – Kläger. Der Kläger habe sich nicht einverstanden erklärt, dass ein solcher Betrag von der zweiten -9- Kaufpreisrate in Abzug gebracht werden könne. Falls dem aber so wäre, wäre noch ein Betrag von Fr. 10'154.20 offen. Die Stundung sei gänzlich unbelegt und stehe im Widerspruch zu den ständigen Mahnungen.