Die Behauptung, mit der Entnahme des Wertschriftendepots sei der Kaufpreis für die Stammanteile bezahlt worden, sei falsch. Wäre dem so, hätte der Beklagte, um Gläubigerstellung zu erlangen, eine entsprechende Forderungsabtretung vorlegen müssen. Überdies hätte er die Stammanteile unentgeltlich erhalten. Das sei völlig unglaubwürdig.