Der Beklagte unterscheide nicht zwischen den Abmachungen unter den Parteien und jenen zwischen der E._____ GmbH und dem Kläger. Vorliegend sei einzig das Verhältnis zwischen dem Verkäufer (Kläger) und dem Käufer (Beklagten) zu beurteilen. Das Wertschriftendepot betreffe das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Kläger und sei vorliegend nicht relevant. Der Kläger habe das durch Privatentnahme des Wertschriftendepots resultierende Darlehen der Gesellschaft an den Kläger mit den beiden Zahlungen vom 26. November 2020 bzw. 5. Januar 2021 getilgt. Die Behauptung, mit der Entnahme des Wertschriftendepots sei der Kaufpreis für die Stammanteile bezahlt worden, sei falsch.