Dies ergebe sich daraus, dass auf der Homepage des Handelsregisteramtes Zürich ein Muster eines Vertrages aufgeschaltet sei, welches beinahe wörtlich dem vorliegenden entspreche. Da Handelsregisterbelege öffentlich seien und somit jedermann Einsicht in diese nehmen könne, werde dem Handelsregister selten der konkrete Kaufvertrag eingereicht. Die Behauptung des Beklagten, die Parteien hätten mündlich etwas anderes vereinbart, sei unbelegt.