2.3. Der Kläger hielt in der Beschwerdeantwort fest, beim streitgegenständlichen Dokument handle es sich um einen Kaufvertrag. Der Titel und Inhalt seien klar. Die Parteien hätten bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages nicht gewusst, ob sie zu dessen Vollzug (Eintragung der Übertragung der Stammanteile im Handelsregister) kurz vor Weihnachten noch einen Termin beim Notar erhielten. Es ergebe sich zweifellos, dass die Stammanteile mit Wirkung per 1. Januar 2021 übergehen sollten. Der Kläger habe mit Urkunden nachgewiesen, dass die Stammanteile an den Beklagten übertragen worden seien und diese Übertragung im Handelsregister eingetragen worden sei.