Die Vorinstanz habe gegen Art. 1 OR verstossen, wenn sie davon ausgehe, beim streitigen Dokument handle es sich um einen Kaufvertrag. Die Parteien seien auf ihre ursprünglichen Abreden zurückgekommen und hätten in diesem Sinne die wirtschaftlichen Realitäten verändert. Selbst durch konkludentes Handeln könne ein Vertragsschluss oder eine Vertragsänderung bewirkt werden. Wenn selbst der Kläger von anderen Zahlungsmodalitäten ausgehe, als im angeblichen Kaufvertrag vorgesehen worden seien, hätte die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass sich die Parteien formfrei auf abgeänderte Zahlungsmodalitäten verständigt hätten. -8-