FUER 2022". Dies belege, dass die Parteien übereingekommen seien, dass der Kaufpreis nach Massgabe des jeweiligen Geschäftsganges in den nachfolgenden Jahren bis 2025 in Form von Lohnnachbezügen bei der E._____ GmbH erfolgen solle. Die Vorinstanz verkenne, dass nicht das Regelbeweismass anwendbar sei, sondern Einwendungen nach Art. 82 Abs. 2 SchKG bloss glaubhaft gemacht werden müssten. Die Vorinstanz habe Art. 157 ZPO verletzt, weil sie die Beweisofferten des Beklagten nicht berücksichtigt habe. Überdies habe sie gegen Art. 152 ZPO verstossen, wenn sie davon ausgehe, dass nicht bewiesen sei, dass ein mündlicher Vertrag zustande gekommen sei.