Es stelle eine unrichtige Rechtsanwendung dar, wenn die Vorinstanz es als unglaubhaft erachte, dass die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten. Der Kläger habe ein Schreiben ins Recht gelegt, welches drei Zahlungen à Fr. 7'500.00 aufführe. Der Beklagte habe eine Belastungsanzeige aufgelegt, welche die Zahlung von Fr. 7'500.00 am 4. Juli 2022 von der E._____ GmbH an den Kläger ausweise. Dies mit dem Verwendungszweck "ZAHLUNG FUER KAUF E._____ GmbH 1. RATE FUER 2022".