Soweit die Vorinstanz zum Ergebnis gelange, dass sämtliche Einwendungen des Beklagten wenig glaubhaft seien und den Rechtsöffnungstitel nicht zu entkräften vermöchten, liege eine unrichtige Rechtsanwendung vor. Der Kläger habe dem mit der Buchführung beauftragten Treuhandbüro mitgeteilt, dass gemäss der separaten, mündlichen Vereinbarung zur Abgeltung der Stammanteilübertragung der BVG-Beitrag von Fr. 7'345.80 vom Lohnnachbezug im ersten Halbjahr 2022 abgezogen werden könne. Dies lasse sich der E-Mail vom 14. Januar 2022 entnehmen. Die Vorinstanz habe das in Art. 82 Abs. 2 SchKG statuierte Beweismass der Glaubhaftmachung verletzt.