__ weiterbestehen lassen. Der Kläger selbst habe überdies ein Schreiben ins Recht gelegt, welches drei Zahlungen à Fr. 7'500.00 am 4. Juli 2022, 8. August 2022 und 2. September 2022 aufführe, die er erhalten habe. Die Zahlung vom 4. Juli 2022 lasse sich auch der Belastungsanzeige vom 4. Juli 2022 entnehmen. Der Beklagte habe nie von einer Verrechnung gesprochen. Vielmehr habe er Tilgung geltend gemacht, weil der Kläger für das Jahr 2022 bereits -7-