Beim angeblichen Kaufvertrag handle es sich um keine Schuldanerkennung. Was die Parteien in diesem Arbeitspapier niedergeschrieben hätten, bilde keinen Inhalt des späteren Kaufvertrages. Die Vorinstanz als Rechtsöffnungsgericht dürfe keine objektive Auslegung der Schuldanerkennung nach dem Vertrauensprinzip auf Grund von ausserhalb der Urkunde liegenden Umständen vornehmen. Sie stütze sich jedoch auf mindestens zwei Urkunden, den angeblichen Kaufvertrag und den Vertrag vom 23. Dezember 2020. Ihre Schlussfolgerungen stützten sich auf eine Auslegung der gesamten Umstände des Abschlusses des Vertrages vom 23. Dezember 2020. Hierbei handle es sich um eine willkürliche Beweiswürdigung.