2.2. Der Beklagte brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz sei willkürlich, der angebliche Kaufvertrag erfülle die Anforderungen an einen provisorischen Rechtsöffnungstitel nicht. Der Beklagte habe sich darin nicht vorbehaltslos zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet. Die Verpflichtung stünde unter der Bedingung, dass er vorab auch den Kaufgegenstand ausgehändigt bekomme. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Dokuments sei nicht klar gewesen, wann die Übertragung der Stammanteile tatsächlich erfolgen würde.