Es erscheine überdies unglaubhaft, dass tatsächlich eine mündliche Vereinbarung betreffend Stundung geschlossen worden sei. -6- Die Einwendung der Verrechnung sei zu verneinen. Es erscheine glaubhaft, dass die Arbeitgeberbeiträge von der E._____ GmbH bezahlt worden seien. Gläubigerin der Forderung der BVG-Beiträge wäre folglich nicht der Beklagte persönlich, sondern die GmbH. Beim Beklagten handle es sich allerdings um ihn als Privatperson und nicht um die juristische Person E._____ GmbH. Es mangle somit an der Voraussetzung der gegenseitigen Forderungen zwischen den Parteien, weshalb die Verrechnung der BVG- Beiträge ausgeschlossen sei.