Wenn der Beklagte vorbringe, der Kläger selbst gehe von einem mündlichen Kaufvertrag aus, weil er in der Mahnung vom 13. Dezember 2022 vom Kaufvertrag vom Januar 2021 spreche, verkenne er, dass der Kläger exakt vom Inhalt des schriftlichen Kaufvertrages ausgehe. Da der Kaufvertrag undatiert sei, erscheine es wahrscheinlicher, dass der Kläger bei der Bezeichnung des Vertrages auf das Übertragedatum der Stammanteile abgestellt habe. Die Rüge der nichtgehörigen Erfüllung beziehe sich sodann einzig auf den wirtschaftlichen Wert des Unternehmens, wofür der Kläger nicht einzustehen habe. Die Einwendung sei offensichtlich haltlos.