Beide Parteien seien sodann ihren Verpflichtungen gemäss Kaufvertrag nachgekommen. Der Kläger habe die Darlehensrückzahlung gemäss Kaufvertrag durch Überweisung von Fr. 27'237.84 resp. Fr. 193'873.31 vorgenommen und auch der Beklagte habe die erste Rate von Fr. 40'000.00 fristgerecht beglichen.