Die GmbH sei die Begünstigte dieser Transaktion. Hätte der Wert des Wertschriftendepots tatsächlich den Kaufpreis darstellen sollen, hätte der Kläger als Verkäufer der Begünstigte sein müssen. Der Betreff dieser Übertragung beziehe sich auf die Übertragung des Wertschriftendepots selbst. Es erscheine unglaubhaft, dass die Parteien anstatt des Kaufpreises von Fr. 200'000.00 Lohnzahlungen resp. Zahlungen an die G._____ und Lohnnachzahlungen nach Massgabe des Geschäftsergebnisses vereinbart hätten.