Es sei sodann unglaubhaft, dass die Parteien im Januar 2021 einen mündlichen Kaufvertrag mit einem anderen Inhalt vereinbart hätten. Dessen Zustandekommen sei in keiner Weise mit Details oder Urkunden untermauert. Aus dem Betreff der Überweisung des Wertes des Wertschriftendepots "Gegenwert Aktienübertrag" lasse sich nicht darauf schliessen, dass die Parteien einen mündlichen Kaufvertrag geschlossen hätten, worin nicht ein Kaufpreis von Fr. 200'000.00 vereinbart worden sei, sondern der Kläger als Gegenleistung für die Übertragung der Stammanteile den Wert des Wertschriftendepots aus der Gesellschaft beziehen dürfe. Die GmbH sei die Begünstigte dieser Transaktion.