Dass nicht direkt auf den Kaufvertrag verwiesen worden sei, vermöge keine Zweifel an dessen Existenz hervorzurufen. Es sei wahrscheinlich, dass es sich beim Vertrag vom 23. Dezember 2020 um einen vom Notar verwendeten Standardvertrag gehandelt habe. Am Bindungswillen der Parteien änderten die widersprüchlichen Formulierungen in zeitlicher Hinsicht nichts. Es sei zwar zutreffend, dass unter dem Titel "Kaufobjekt" stehe, dass geplant sei, dass die E._____ GmbH per 1. Januar 2021 übernommen werde und unter dem Titel "Besitzantritt", dass die Käufer die Stammanteile der E._____ GmbH rückwirkend auf den -5-