Gleichentags sei auch die erforderliche Gesellschafterversammlung abgehalten worden, deren Protokoll im Anschluss notariell beglaubigt und dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau zur Anmeldung der Übertragung weitergeleitet worden sei. Die Angabe des Verpflichtungsgrundes, des Kaufpreises, der Zahlungsmodalitäten sowie allfälliger Sicherheiten sei im Abtretungsvertrag nicht erforderlich. Dieser halte explizit fest, dass diese Punkte in einer separaten Vereinbarung geregelt würden. Dass nicht direkt auf den Kaufvertrag verwiesen worden sei, vermöge keine Zweifel an dessen Existenz hervorzurufen.