Das Dokument sei vorbehaltslos von beiden Parteien unterzeichnet worden und erscheine objektiv als Kaufvertrag. Dieser stelle nicht das definitive Verpflichtungsgeschäft in Bezug auf die Übertragung der Stammanteile dar. Der Übertra- gungs- resp. Abtretungsvertrag sei unter Beizug von Notar C._____ am 23. Dezember 2020 unterzeichnet worden. Gleichentags sei auch die erforderliche Gesellschafterversammlung abgehalten worden, deren Protokoll im Anschluss notariell beglaubigt und dem Handelsregisteramt des Kantons Aargau zur Anmeldung der Übertragung weitergeleitet worden sei.