3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2024 stellte der Kläger folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 2. Der Antrag, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, sei abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten/Beschwerdeführers." 3.3. Am 17. Mai 2024 nahm der Beklagte dazu Stellung und hielt an den beschwerdeweise gestellten Anträgen fest. 3.4. Der Kläger liess sich am 10. Juni 2024 vernehmen und stellte keine neuen Anträge. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: