2. Es seien die Dispositiv Ziff. 2 und 3 des Entscheides des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Januar 2024 aufzuheben, dem Beschwerdegegner sämtliche Entscheidgebühren aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die erste und zweite Instanz zuzusprechen. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 8. Januar 2024 aufzuschieben. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners."