3. 3.1. Die Kostennote des Vertreters des Gesuchstellers, Valentin Müller, Rechtsanwalt und Notar in R._____, wird im Umfang von Fr. 1'854.80 richterlich genehmigt. 3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 1'854.80 zu bezahlen." -3- 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 10. Januar 2024 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 22. Januar 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte Nachfolgendes: