2. 2.1. Am 25. April 2023 ersuchte der Kläger bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 17'500.00 nebst Zins von 5 % seit 1. Juli 2022 sowie für die Betreibungskosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 15. Juni 2023 beantragte der Beklagte die Abweisung des Gesuches unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers, soweit darauf eingetreten werden könne. 2.3. Am 29. Juni 2023 hielt der Kläger am Rechtsöffnungsgesuch fest. Der Beklagte liess sich am 7. August 2023 dazu vernehmen.