3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Folglich ist die gegen die Verfügung vom 16. August 2024 erhobene Beschwerde abzuweisen. Damit hat die Vorinstanz auch korrekterweise am 19. August 2024 vom Gesuchsteller einen Kostenvorschuss eingefordert, weshalb die Beschwerde auch abzuweisen ist, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 19. August 2024 richtet.