Da der Gesuchsteller anwaltlich vertreten ist, gilt er nicht als unbeholfen und hat daher keinen Anspruch auf Ausübung der richterlichen Fragepflicht. Der Gesuchsteller hätte bereits im Zeitpunkt der Stellung des Gesuchs die entsprechenden Beweismittel zum Nachweis seiner Mittellosigkeit beibringen können. Da es ihm obliegt, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (Mitwirkungspflicht) und er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, ist die unentgeltliche Rechtspflege schon mit dieser Begründung zu verweigern, zumal im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gilt (Art.