Ferner bleibt offen, ob er nicht noch Boni oder Ähnliches bezieht. Sodann reichte der Gesuchsteller keine Krankenkassenpolice ein, womit sich nicht überprüfen lässt, wie sich die im Kontoauszug vom 1. Juli 2024 aufgeführte Zahlung von Fr. 571.55 an die L._____ zusammensetzt, hat der Gesuchsteller doch handschriftlich vermerkt, dass darin auch eine VVG-Prämie enthalten ist (GB 8, S. 3). Der Prämienaufwand für -8-