Hinsichtlich seiner Einkommensverhältnisse wie auch seiner Leasingkosten verwies der Gesuchsteller ebenfalls auf den Kontoauszug vom 1. Juli 2024 (GB 8, S. 4 f.). Nachdem der Gesuchsteller keinen Arbeitsvertrag eingereicht hat, bleibt unklar wo genau (Arbeitsweg) und in welchem Beruf er arbeitet, damit kann auch nicht überprüft werden, ob seinem Fahrzeug Kompetenzcharakter zukommt. Ferner bleibt offen, ob er nicht noch Boni oder Ähnliches bezieht.