Einem Fahrzeug kommt bspw. dann Kompetenzcharakter zu, wenn der Arbeitnehmer dieses zur Bewältigung des Arbeitsweges mangels öffentlicher Verkehrsmittel benötigt, so, wenn bei Beginn und Ende der Arbeit überhaupt keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG).