2.2.1.3 Dem Gesuchsteller sind die Autokosten nur dann unbeschränkt anzurechnen, wenn dem Auto auch Kompetenzcharakter zukommt, mithin wenn es für die Zurücklegung des Arbeitsweges unabdingbar ist. Die blosse Zeitersparnis gegenüber dem öffentlichen Verkehr oder andere Annehmlichkeiten machen das Auto für die Zurücklegung des Arbeitsweges noch nicht zwingend notwendig. Massgebend ist vielmehr, ob der Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr, zu Fuss oder mit dem Velo in zumutbarer Art und Weise zurückgelegt werden kann. Hierbei sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen.