Würde man der Argumentation der Vorinstanz folgen, dann könne ein Unterhaltsverpflichteter nie eine Abänderung eines Scheidungsurteils verlangen, wenn darin ein hypothetisches Einkommen angenommen worden sei. Für den Gesuchsteller sei im Zeitpunkt der Scheidung im April 2023 nicht vorhersehbar gewesen, dass über sein Unternehmen der Konkurs eröffnet und er eine Beschäftigung mit einem Einkommen von nur Fr. 4'500.00 finden werde. Die Abänderungsklage sei erst im Juli 2024 eingereicht worden. Es bestünden neue relevante Tatsachen, die er nicht per Scheidungsdatum habe vorhersehen können.