Seine Bedürftigkeit werde nicht einmal von der Vorinstanz in Frage gestellt. Er habe am 24. Juli 2024 um Abänderung des Scheidungsurteils vom 3. April 2023 ersucht, da über ihn der Konkurs eröffnet worden sei. Er arbeite, könne das hypothetisch angenommene Einkommen aber nicht erreichen. Allerdings sei das Gesuch nicht aussichtslos. Würde man der Argumentation der Vorinstanz folgen, dann könne ein Unterhaltsverpflichteter nie eine Abänderung eines Scheidungsurteils verlangen, wenn darin ein hypothetisches Einkommen angenommen worden sei.