2.1.2. Der Gesuchsteller brachte beschwerdeweise dagegen vor, die Vorinstanz habe nicht nur sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern mit Verfügung vom 19. August 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'500.00 einverlangt. Er sei gezwungen, auch diese Verfügung anzufechten, da eigentlich zuerst über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte rechtskräftig entschieden werden müssen. Sollte das Gesuch nicht gutgeheissen werden, könne der Gesuchsteller an seiner Klage nicht festhalten, da er finanziell nicht in der Lage sei, Fr. 3'500.00 zu bezahlen. Seine Bedürftigkeit werde nicht einmal von der Vorinstanz in Frage gestellt.