2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wie folgt: Da über den Gesuchsteller mit Wirkung ab tt.mm. 2024 der Konkurs eröffnet worden sei, sei dieser bedürftig und verfüge nicht über die ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Prozesses. Allerdings sei das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Vorliegend habe der Gesuchsteller die Abänderung der mittels Scheidungsurteils vom 3. April 2023 festgelegten Unterhaltszahlung an seine Tochter beantragt. Er habe dies zunächst mit veränderten Einkommensverhältnissen seinerseits begründet. Der Gesuchsteller verdiene neu nur Fr. 4'500.00 pro Monat.