3.2. Die Vorinstanz verzichtete am 15. Oktober 2024 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Wird die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO). -3- Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO).