3. 3.1. Gegen die ihm am 26. August 2024 zugestellten Verfügungen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. September 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau und stellte nachfolgende Rechtsbegehren: " 1. Es seien die Verfügungen des BG Aarau (FamG) vom 16.08.2024 und vom 19.08.2024 (im Verfahren OF.2024.125) aufzuheben. 2. Es sei A._____ im Verfahren OF.2024.125 die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei RA Bolliger als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 3. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen."