4. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Klägerin zu ¾ mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu ¼ mit Fr. 500.00 auferlegt. Sie wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Beklagte halt folglich der Klägerin Fr. 500.00 zu ersetzen (Art. 401 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). 5. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten die Hälfte seiner für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'240.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) festgesetzten Anwaltskosten, d.h. Fr. 1'120.00, zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)