- 1. April 2023 bis 31. August 2023 Fr. 3'870.00 - ab 1. September 2023 Fr. 3'640.00 9. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin für die Zeit seit der Trennung bis Februar 2024 bereits Beiträge an die Unterhaltspflicht gemäss Ziff. 5 und 6 hiervor im Umfang von Fr. 78'417.50 geleistet hat. 1.2. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.