Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin werden die Dispositiv- Ziffern 5, 6 und 9 des Entscheids des Bezirksgerichts Q._____, Präsidium des Familiengerichts, vom 16. Februar 2024 aufgehoben und stattdessen durch folgende Bestimmungen ersetzt: 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich vorschüssig folgende Beträge, zuzüglich allfällig bezogene Familienzulagen, zu bezahlen: Für C._____: - 1. April 2023 bis 29. Februar 2024 Fr. 4'730.00 (davon Fr. 1'545.00 Betreuungsunterhalt)