Zudem hat die Klägerin dem Beklagten die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'240.00 festgesetzt (Art. 105 Abs. 2 ZPO) werden (Grundentschädigung für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren Fr. 3'350.00 [vgl. anstelle vieler den Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.102 vom 28. November 2024 E. 7; § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT]; Verhandlungsabzug 20 % [§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT]; Rechtsmittelabzug 25 % [§ 8 AnwT]; Auslagenpauschale von 3 % [§ 13 AnwT]; 8.1 % MwSt.). Die Klägerin hat dem Beklagten somit Fr. 1'120.00 zu bezahlen. - 28 -