9. Kosten Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 5 Abs. 1, 8 und 10 Abs. 1 GebührD) wird ausgangsgemäss der Klägerin zu ¾ mit Fr. 1'500.00 und dem Beklagten zu ¼ mit Fr. 500.00 auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Spruchgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Der Beklagte hat folglich der Klägerin Fr. 500.00 zu ersetzen (Art. 401 ZPO i.V.m. Art. 111 aZPO). Zudem hat die Klägerin dem Beklagten die Hälfte seiner zweitinstanzlichen Anwaltskosten zu ersetzen, welche gerichtlich auf (gerundet) Fr. 2'240.00 festgesetzt (Art.