7.3. Subsumption Die Vorinstanz mag sich zum Anrechnungsbegehren betreffend Hypothekarzins des Beklagten rechtsfehlerhaft nicht geäussert haben. Der Beklagte hätte dies allerdings im Rahmen einer eigenen Berufung geltend machen müssen; die Anschlussberufung ist in familienrechtlichen Summarverfahren erst seit dem 1. Januar 2025 möglich (vgl. Art. 314 Abs. 2 der bis am 31. Dezember gültigen Fassung der ZPO; Art. 314 Abs. 2 der seit dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung der ZPO; Art. 407f. ZPO). Auf die sinngemässe Anschlussberufung des Beklagten ist nicht einzutreten.