Dies sei für ihn geschäftsschädigend. Zur Vermeidung einer erneuten, derartigen Situation sei ihm entsprechend dem erstinstanzlich nicht beurteilten Antrag Ziff. 5.2 (Satz 1) – im Rahmen einer obergerichtlichen Ergänzung des angefochtenen Entscheids – zu gestatten, verfallene Hypothekarzinsen für - 27 - die eheliche Liegenschaft unter Anrechnung des geleisteten Betrages an seine Unterhaltspflicht direkt zu bezahlen (Berufungsantwort, S. 23, 28).