7.2. Beklagter Der Beklagte hält in seiner Berufung an der Beurteilung seines erstinstanzlichen Begehrens fest. Er hafte solidarisch für die Schulden und Zinsen des Hypothekarkredits gegenüber der L._____. Nun sei als echtes Novum zu berücksichtigen, dass die Klägerin die per 30. Juni 2024 fällig gewordenen Hypothekarzinsen für das 1. Halbjahr 2024 nicht fristgerecht bezahlt habe. Am 16. Juli 2024 habe die L._____ die "1. Zinsmahnung" für die Sollzinsen der Klägerin geschickt (vgl. Berufungsantwortbeilage 10). Wegen der solidarischen Haftung sei auch er namentlich aufgeführt. Dies sei für ihn geschäftsschädigend.