Die Dispositiv-Ziffern 5 (Kinderunterhalt) und 6 (Ehegattenunterhalt) des angefochtenen Entscheids sind dementsprechend anzupassen. Die in Dis- positiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids festgehaltene Feststellung, welcher konkrete Unterhaltsbetrag (in Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen) seitens des Beklagten an die Klägerin für den Zeitraum seit der Trennung bis Februar 2024 geschuldet ist, ist von Amtes wegen anzupassen bzw. diese Feststellung ist zu streichen, nachdem sich die Höhe der Unterhaltspflicht bereits aus den angepassten Dispositiv-Ziffern 5 und 6 ergibt.